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Die Rechte der Sportler
Auch für die
abgebildeten Sportler greift in aller Regel eine Ausnahme, die eine
Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als
sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1
Nr. 1 KunstUrhG ansehen können. Nachdem die Unterteilung von
absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte von der
Rechtsprechung seit dem Jahr 2004 aufgegeben wurde, kommt es bei
dieser Ausnahme darauf an, dass ein überwiegendes Interesse der
Öffentlichkeit an der Abbildung der Personen besteht. Dies wird
beispielsweise bei öffentlichen Sportturnieren der Fall sein.
Demnach darf (z. B. die lokale Presse) auch mit Bildern darüber
berichten. Bilder fürs private Familienalbum sind sowieso erlaubt.
Solange eine Person auf dem Platz und in Aktion ist, dürfte einer
Aufnahme und einer Veröffentlichung in der Regel ebenfalls nichts
entgegenstehen. Nicht erlaubt sind jedoch Aufnahmen in der
Umkleidekabine, solange keine ausdrückliches Einverständnis erklärt
wird. Quelle :
rechtambil.de |